Satzung

Satzung der Schneebrettler Lützelbach

§ 1 : Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.             Der Verein führt den Namen „Schneebrettler Lützelbach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Schneebrettler Lützelbach e.V.“.

2.            Der Verein hat seinen Sitz in Lützelbach.

3.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.            Zweck des Vereins ist die Ausübung des Snowboard Sports sowie die

Förderung der Geselligkeit und der gegenseitigen Hilfe und des

Erfahrungsaustausches im Sinne des Vereinszwecks.

2.            Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen

Zwecken, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

3.            Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4.            Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Bergwacht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.            Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die

Bestrebungen des Vereins unterstützt und die Satzung vorbehaltlos anerkennt.

2.            Über die Aufnahme, die schriftlich erfolgen muß entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigungen der Mitgliedschaft

1.            Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

2.            Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann

jederzeit erfolgen.

3.            Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein

ausgeschlossen werden wenn einer der folgenden Gründe vorliegt::

– wiederholte oder grobe Verstöße gegen die Satzung oder Beschlüsse des

Vereins.

– rufschädigenden Verhalten bei öffentlichen und nicht öffentlichen

Veranstaltungen des Vereins.

– nachgewiesene grobe Verstöße gegen die Verordnungen des Deutschen Ski

Verbande

– 3-monatiger Rückstand der Beitragszahlungen trotz zweimaliger Mahnung.

4.            Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein

§ 5  Mitgliedsbeiträge

1.            Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2.            Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich oder viertel-/halbjährlich im Voraus

zu entrichten.

3.            Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

1.            Der Vorstand

2.            Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

l.              Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem

stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2.            Gesetzliche Vertreter des Vereins sind jeweils 2 Mitglieder des

Vorstandes. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise

beschränkt ,daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1000,- DM die

Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1.            Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

vier Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des

Vereins bis zur Wahl des neuen Vorstandes.

2.            Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist eine

Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger wählt.

§ 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern

sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Seine

Aufgaben bestehen in:

– der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

– der Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– der Aufstellung des Haushaltsplanes, der Buchführung und der Erstellung

des Jahresberichts

  • der Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

2.            Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen in Sitzungen, die vom

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden

einberufen werden.

3.            Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder

anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit, bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ l0 Mitgliederversammlung

1.            Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Ihre Berufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

2 Wochen und unter Angabe einer Tagesordnung.

2.            Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung

beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Eine

solche Ergänzung hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung

bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.            Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des kommenden

Geschäftsjahres(Haushaltsplan); Entgegennahme des Jahresberichts

2.            Entlastung des Vorstands

3.            Wahl eines neuen Vorstands

4.            Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

5.            Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.            Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands,

bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Bei deren beider Verhinderung kann

die Mitgliederversammlung durch Abstimmung eine andere Person mit der Leitung

beauftragen.

2.            Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens

6 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit hat der Vorstand

innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die unabhängig von

der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.

3.            In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden

mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung

erforderlich.

4.            Die Abstimmung und Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 5

anwesenden Mitgliedern ist geheim abzustimmen.

5.            Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von

3/4 der erschienen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die

Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht anwesenden

Mitglieder muß schriftlich innerhalb eines Monats erfolgen.

6.            Die Auflösung des Vereins kann nur unter Zustimmung von mindestens 3/4

der anwesenden Mitglieder erfolgen.

7.            Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.            Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2.            Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4

der anwesenden Mitglieder notwendig. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur gefaßt

werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind.

3.            Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

4.            Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die

Deutsche Bergwacht.

Lützelbach, den 07.08.2009